Hier finden Sie die Antwort der Stadt auf meine Beschwerde:

Sehr geehrter Herr Hamann,

mit E-Mail vom 21.06.2023 haben Sie sich an die Bürgermeisterin gewandt. Es ging dabei um die Erhebung eines Verwarngeldes in Höhe von 50,00 € wegen Befahrens der Fußgängerzone außerhalb der zulässigen Lieferverkehrszeit von werktags 18.30-11.00 Uhr. Die Stadt Rinteln habe dies bislang geduldet und die Transportunternehmen nicht informiert, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gelte. Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin gebe ich Ihnen dazu gerne eine Rückmeldung. Bitte entschuldigen Sie, dass dies so lange gedauert hat.

Die Aktenrecherche im Ordnungsamt hat keinerlei Hinweise auf eine Ausnahmegenehmigung für Ihr Transportunternehmen ergeben, die Ihnen das Befahren der Fußgängerzone werktags auch nach 11.00 Uhr erlaubt. Sofern Ihnen hierzu ein Schriftstück vorliegen sollte, bitte ich Sie, mir dieses in Kopie zu übersenden. Auch über eine mündliche Duldung ist hier nichts bekannt und eine solche käme auch nicht in Betracht. Der städtische Ordnungsdienst hat Transportunternehmen in der Vergangenheit angesprochen und auf die Rechtslage verwiesen, wenn der Fahrer/die Fahrerin angetroffen wurden, und Verstöße - wie in Ihrem Fall - geahndet.

Ein gesetzliches Anrecht auf eine Anlieferung nach 11.00 Uhr haben Sie nicht. Dieses Anrecht wird nur Fahrzeugen zugestanden von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung m

it § 1 Nr. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder als deren Subunternehmer erbringen (vgl. § 35 StVO). Somit gilt das Sonderrecht nur für die Deutsche Post AG und deren Subunternehmen. Private Briefzustelldienste und Paketdienste haben keine Sonderrechte.

Sie haben am 07.06.2023 um 12.36 Uhr ohne Genehmigung die Fußgängerzone außerhalb der zulässigen Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr befahren. Die Höhe des Verwarngeldes ist gesetzlich festgelegt. Mit Schreiben vom 14.06.2023 wurden Sie zu dem Vorwurf angehört. Auch auf Ihre Beschwerde hin muss ich Ihnen mitteilen, dass das Verwarngeld zu Recht festgesetzt wurde und zu zahlen ist. Aufgrund der Rechtslage kann keine andere Entscheidung durch das Ordnungsamt folgen.

Mir ist durchaus bewusst, dass Ihre Auftragslage Sie dazu veranlasst hat, hier die Straßenverkehrsordnung zu missachten und Sie sich in einer misslichen Lage befinden. Dennoch müssen diese Verstöße geahndet werden,ausrücken fehlt um den Schutz der Passanten in der Fußgängerzone zu wahren. Aus diesem Grund kann auch keine Erweiterung der Anlieferzeiten durch eine Änderung der Verkehrszeichen erfolgen. Die Interessen des Individualverkehrs müssen in der Fußgängerzone gerade in den Hauptgeschäftszeiten gegenüber den Schutzinteressen von Fußgängern zurücktreten. Sofern Sie mit Ihren Adressaten/Kunden keine Anlieferung bis 11.00 Uhr sicherstellen können, müssen Sie auf die Stellflächen in den Seitenstraßen (Wallstraße, Enge Straße , Mühlenstraße und Klosterstraße) ausweichen und die letzten Meter zu Fuß ausliefern. Eine andere Lösung kann ich Ihnen leider nicht anbieten.

Eine Information der in Rinteln tätigen Transportunternehmen, die nicht von der gesetzlichen Ausnahmeregelung erfasst sind, ist unterblieben, weil zum einen geltendes Recht angewendet wird und zum anderen sich der

Adressatenkreis ändert und hier nicht bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Ute Grieger
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Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Amt für Ordnung und Bürgerdienste
Klosterstraße 19
31737 Rinteln
Tel.: 05751/403-113
FAX: 05751/403-326
E-Mail: u.grieger@rinteln.de Internet: www.rinteln.de